Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 94 Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen
Stand: 27.03.2024
Wird zitiert von 4
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- LSG Berlin-Brandenburg, 21.10.2022 – L 4 KR 28/21 KL
- BAG, 20.06.2024 – 8 AZR 253/20Datenschutz - Gesundheitsdaten - Verarbeitung durch Arbeitgeber - Medizinischer DienstZitiert von 65
- LAG Düsseldorf, 18.10.2017 – 12 TaBVGa 4/17
- VG Münster, 17.04.2012 – 6 K 2129/10Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/94#abs-1 (1) Die Pflegekassen dürfen personenbezogene Daten für Zwecke der Pflegeversicherung nur verarbeiten, soweit dies für:
erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/94#abs-2 (2) Die nach Absatz 1 erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen für andere Zwecke nur verarbeitet werden, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist. Auf Ersuchen des Betreuungsgerichts hat die Pflegekasse diesem zu dem in § 282 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannten Zweck das nach den §§ 18 bis 18c zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit erstellte Gutachten einschließlich der Befunde des Medizinischen Dienstes zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/94#abs-3 (3) Versicherungs- und Leistungsdaten der für Aufgaben der Pflegekasse eingesetzten Beschäftigten einschließlich der Daten ihrer mitversicherten Angehörigen dürfen Personen, die kasseninterne Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch diesen Personen von Zugriffsberechtigten offenbart werden.